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23.07.2013 - Fachbeitrag

Absenden einer E-Mail ist noch kein Nachweis für Zustellung an den Empfänger

Ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sorgt etwas für Verwirrung (siehe Artikel auf Heise). Das Gericht hat den Zugang einer E-Mail in den Machtbereich des Empfängers verneint, nachdem der Kläger vor Gericht geltend gemacht habe, er habe die Mail schließlich abgeschickt (27. November 2011, Az.: 15 Ta 2066/12). Aufmerksame Kunden von Heinlein Support informierten uns darüber, dieses Urteil stünde im Widerspruch zu der Rechtssprechung, die wir sonst in unseren Vorträgen über die Haftungsrisiken  bei gelöschten/verloren E-Mails. Doch dem ist nicht so, denn der Unterschied liegt (wie so oft) im Detail. Wie so häufig bei den von Laien zitierten Gerichtsurteilen muß man sehr genau auf die wirklichen Details des jeweiligen Falls schauen.

Entscheidend ist, daß die Übertragung an den Empfänger nachgewiesen wird

Alle meine Fälle (die ich zitiere oder wo meine Partei gewonnen hat, nachdem ich das Parteigutachter angefertigt habe), waren immer so gestrickt, daß die absendende Partei die Übertragung an den Empfangs-SMTP-Server des Empfängers nachweisen konnte, also das 250 OK mit der Queue-ID des empfangenden Systems in den Logfiles dokumentiert war. In diesen Fällen haben uns auch höherinstanzliche Urteile unsere Sicht bestätigt, daß es am Ende nicht mehr darauf ankam, ob die Mail in der INBOX des Empfängers ankam oder nur in der Quarantäne verloren ging. In dem von Heise zitierten Fall hat der Absender nur "abgeschickt". Er hat genau nicht darlegen können, daß die Mailserver des Unternehmen die Mail empfangen haben. Genau das hat das Gericht aber auch von ihm gefordert, wenn man den Heise-Artikel aufmerksam liest. Das bloße Absenden ("ich habe die Mail meinem Provider gegeben, keine Ahnung, ob der die übermittelt hat") reicht als Nachweis logischerweise nicht aus, denn hier könnte tatsächlich auch der ISP des Absenders die Mail verloren haben. Das ist aber etwas ganz anderes, als wenn ich die Übertragung an den Empfänger nachweisen kann so daß unstrittig ist, daß nur noch der ISP oder der Empfänger selbst die Mail verloren haben kann.

Ist die E-Mail übertragen, muß sich der Empfänger ggf. Kenntnis der E-Mail zurechnen lassen

Also: In dem hier zitierten Urteil ist nichts Gegenteiliges festgestellt worden. Das ist ein ganz normales Urteil im Sinne der bisherigen Rechtssprechung und befindet sich ganz auf der von uns auch vertretenen Linie, daß eine Übertragung an die SMTP-Empfangsserver ausreichend dafür ist, daß sich der Empfänger ggf. Kenntnis der fraglichen E-Mail zurechnen lassen muß. Mehr dazu:

Kommentare

10 Antworten zu Absenden einer E-Mail ist noch kein Nachweis für Zustellung an den Empfänger

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Nis Wechselberg
16. September 2013 um 16:42

Wie wäre das zu sehen, wenn die Zustellung an einen externen SMTP-Relay erfolgt, also der Sender das 250 OK von einem vorgeschalteten Server bei dem Provider vorweisen kann? Hierbei ist ja noch keine echte Zustellung in den Bereich des Empfängers gegeben? Zum Beispiel für ausgelagerte Spam- oder Virenfilterung kann ja diese Konfiguration gegeben sein.

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Peer Heinlein
16. September 2013 um 18:43

Das ist ein Klassiker aus dem Jura-Studium: Was passiert, wenn mein Nachbar das Paket verbummelt, das bei ihm abgegeben wurde? Wie bei jeder juristischen Frage lautet die Antwort Nr. 1: "Das kommt drauf an.".

Hat sich der Paketbote meinen Nachbarn ausgesucht, so bedient sich mein Paketbote der Hilfe meines Nachbarn, um seinen Vertrag zu erfüllen, also das Paket zuzustellen. Der Nachbar ist ZUSTELLGEHILFE und ein etwaiges Verschulden meines Nachbarn ist damit zunächst das Problem des Paketboten. Warum sollte ich auch für meinen Nachbarn haften, dem ich sowieso noch nie über den Weg getraut habe?

Anders aber wenn ich einen Zettel an die Tür geklebt habe: "Bitte Paket beim Nachbarn abgeben" (oder wenn mein Paketbote aus der Historie weiß, daß ich das grundsätzlich so wünsche). In dem Fall ist der Nachbar mein EMPFANGSGEHILFE den ich mir ausgesucht habe und für dessen Verschulden ich als Empfänger zu haften habe. Warum sollte auch mein Paketbote für einen X-beliebigen Nachbarn haften, dem er vielleicht sowieso noch nie über den Weg getraut hat?

Beim Provider liegt eindeutig ein EMPFANGSGEHILFE vor. Ich als Empfänger habe mir den Provider XY ausgesucht, damit der für mich meine Mails empfängt. Das ist ja meine Entscheidung gewesen. Es war ja nicht Sache des Absenders, daß er sich einen (unzuverlässigen?) Empfangs-Provider ausgesucht hat -- was hätte der Absender den anders machen sollen? Durch das Announcement meiner MX-Records im DNS habe ich als Empfänger kundgetan: Meine Post bitte DORT abgeben. Und wenn mein Zustellgehilfe Murks baut, dann ist das mein Problem als Empfänger.

Aus diesem Grunde ist es für mich darum egal, ob die Mail vom Empfangsprovider verbummelt wurde, oder tatsächlich ankam. Mit der Übermittlung an den Empfangsprovider gelangte die Mail in den "Empfangs- und Machtbereich" des Empfängers. Etwaiges Verschulden des Providers muß sich der Empfänger zurechnen lassen. Das ist nicht anders, als daß ich auf meiner Burg dafür hafte, wenn mein Butler die bei ihm an der Pforte abgegebenen Briefe verbummelt. Oder ich als Chef, wenn mein Sekretariat Briefe entgegennimmt, aber dann verschludert. Das ist ja nicht das Problem des Absenders oder des Postboten.

Hinzu kommt, daß ich nie eine Chance habe zu klären, was aus meiner Mail geworden ist, die ich beim Empfangs-ISP abgeben mußte. Ich könnte ihn ja noch nicht mal um Auskunft bitten, ob und wann er die Mail im Postfach des Empfängers gespeichert hat -- mangels Vertrag dürfte er mir dazu gar keine weitere Auskunft erteilen, während der Empfänger immer vom Absender wild fordern könnte, er möge doch die Zustellung bitte beweisen. Ein Empfänger wäre sonst auch gut beraten sich den bekannt unzuverlässigsten Provider im Universum auszuschen, damit der Empfänger sich anschließend bei jeder Mail einzeln aussuchen kann, ob er die Mail nun zufälligerweise bekommen haben will, oder ob er einfach (für den Absender unwiderlegbar) behauptet, die wäre wohl "leider" nicht angekommen (Das nennen Juristen eine "Rosinentheorie" von "Rosinen rauspicken").

Dem Absender kann ich nicht dafür haften lassen, daß er die Mail (zwangsweise) an den unzuverlässigen Provider übergeben mußte. Hier hat jetzt eine Beweislastumkehr stattzufinden. Es steht dem Empfänger ja durchaus frei zu beweisen, daß sein Provider die Mail NICHT bekommen hat, zum Beispiel in dem er von seinem Provider Logauszüge anfordert oder anderswie bezeugen läßt, daß es die fragliche Mailübertragung nicht gegeben hat. Aufgrund des Vertragsverhältnisses Empfänger<->Empfangsprovider hat der Empfänger ja die Möglichkeit, hier auf seinen ISP einzuwirken.

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Uwe K...
27. February 2014 um 18:34

wie oder wo kann man den Log einsehen. In meinem Beispiel Thunderbird und Googlemail. Oder geht das nur wenn man seinen eigenen Mailserver hat?

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Peer Heinlein
16. March 2014 um 15:32

Das kann man in der Tat nur, wenn man einen eigenen Server betreibt -- oder eben einen GUTEN Mail-Provider hat, der seinem Kunden Logfiles zusenden oder ihm über Mechanismen Einblick gewährt. Oder man hat einen guten Provider dessen Server DSN (Delivery Status Notifications) unterstützen. Dann kann der Absender sich eine positive Zustellquittung als Mail zurücksenden lassen, die der o.g. Vorlage der Logdaten gleich kommt.

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Rolf Ternes
18. June 2015 um 19:42

Können Sie die Aktenzeichen von Urteilen benennen, wo das Gericht die dokumentierte Übertragung an den Empfangs-SMTP-Server des Empfängers als Nachweis für den Empfang der Email hat genügen lassen?

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jeremy stern
10. March 2016 um 17:02

nun, das mit der Mailübertragung per SMTP "kommt nun drauf an".
Lt. Standard ist SMTP (Simple Mail Transfer Protokoll) ein "EINFACHES" Verfahren, Maildaten zu übertragen. Simple steht hierbei dafür (wie in der gesamten IT), dass es eben keine Garantien der Ablieferung von Punkt zu Punkt gibt, somit ist das eMail System technisch ein Postkartensystem und es gibt keinen auch nur anzunehmenden Nachweis, dass das tatsächlich angekommen ist - im Gegensatz zu FAX, wo eine Gerät zu Gerät Verbindung aufgebaut und eine Bestätigung des Empfangs ausgestellt wird.

Auf dem Wege des 250 OK eine Bestätigung abzuleiten ist nur möglich, wenn alle Provider auf dem Wege dies belegen - das sind heute mit Spamfiltern o.ä. durchaus mehrere; schwieriger wird das bei ganzen Serverfarmen. Diese Provider sind nun i.allg. nicht in der Auskunftspflicht des Absenders und kann sich ebenso auf ausländischem Terrain befinden, dann wird es schwierig, die nötigen Informationen zu beschaffen.

Darüberhinaus kann es sich bei Verwerfen einer angenommenen Mail um Schadeinstufung auf Grund fehlerhaft konfigurierter Mailsysteme des Absenders kommen, z.B. SPF Thematik. Grundlage hierfür sind aber keine Gesetze, wie das umgesetzt werden muss, sondern RFC (Request for Comments), die eher Empfehlungen sind, damit das Ganze auch funktioniert. Jeder ist frei, das etwas anders zu machen, zwar nicht mehr RFC konform, aber durchaus funktonstüchtig und erlaubt, aber halt anders und somit wieder SIMPLE.

Somit "es kommt drauf an", ob man eine eMail als zugestellt ansehen darf oder nicht.

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Xipolis
29. April 2016 um 14:18

Elektronische Dokumente sind manipulierbar: Was passiert wenn der Empfänger die Echtheit der E-Mail und ggf. der zusätzlich vorgelegten Protokolle bezweifelt? In dem Fall wäre man doch in Gottes Hand je nach Richter/in (§ 286 ZPO).

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Peer Heinlein
03. May 2016 um 00:47

Je nachdem, wie man das sieht. Dann steht zunächst Aussage gegen Aussage -- wie so oft im Prozeß -- und am Ende geht es um eine Glaubhaftmachung -- wie so oft im Prozeß. Nicht anders als wenn es um Gespräche, Telefonate oder die vielen anderen Details eines Prozesses geht von denen es keine Schriftstücke oder Videoaufzeichnungen gibt. Letztenendes könnte das Gericht überlegen einen Gutachter zu Rate zu ziehen.

Allerdings ist mir in zahlreichen Prozessen dieser Art tatsächlich noch nie untergekommen, daß die Gegenseite die vorgelegten Logfiles und E-Mails tatsächlich bezweifelt hätte. Oft wäre sie prozeßtaktisch gut beraten gewesen, das zu tun -- haben sie aber nicht. In den Prozessen ging es stets nur um die zivilrechtliche Bewertung der Sache -- nie um die Frage, ob der "Ausdruck der E-Mail" tatsächlich irgendwie die E-Mail wiederspiegelt. Und das mit ausgedruckten E-Mails Prozesse geführt werden, ist seit Jahren Usus. Und nicht anders verhält es sich dann bei der Vorlage von Logdateien.

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konrad1968
21. November 2016 um 11:01

Logfiles sind naturgemäss auch keine "Beweise" sondern Indizien in einer Gesamtschau. Die Message ID muss stimmen, die Bytes plausibel sein und die Zahl der Mails. Wer sicher sein will daß Mails angekommen sind braucht eine Bestätigung. Alles andere ist Hörensagen.

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Martina Blasius
28. December 2018 um 17:37

Ich biete meine Ebooks auf einer Platform an mit einem vereinbarten prozentualen Honorar und einer Frist von 4 Wochen für Änderungen nach Ankündigung.
Die entsprechende Email einer Änderung von Seiten der Platform über Mailchimp kam bei mir nie an.
Laut der Platform gab es einen Softbounce (was wiederum beweist, dass es definitiv nicht bei mir angekommen ist), sieht mich aber in der Verantwortung.
Mein Postfach hat mehr als genug Speicherplatz, so dass es daran nicht liegen konnte.
Ich sehe es eher so, dass der Sender in der Verantwortung ist. Und wenn er schon einen Nachweis dafür hat, dass die Mail ihr Ziel nicht erreicht hat, dafür Sorge tragen müsste, dass diese bei mir ankommt. Oder sehe ich das falsch ?
Übrigens kommt jeder sonstige Mist der Platform bei mir an.